Präambel
Der NRW Allstars e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger, sowie aller sonstigen Mitglieder orientieren:
Der Verein und seine Amtsträger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport.
Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt folgenden Namen: NRW Allstars.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e. V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in 44229 Dortmund, Durchstr. 5a.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) und der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Verein ist hinsichtlich des Zwecks der Förderung der Jugend- und Altenhilfe Förderverein gemäß § 58 Nr. 1 AO.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch die Durchführung von American Football- und Flagfootball-Sportveranstaltungen mit dem Ziel Gelder für steuerbegünstigte Körperschaften zur Unterstützung zu sammeln.
Mit den gesammelten Geldern sollen die Organisationen vor allem in die Lage versetzt werden, Kindern und Jugendlichen zusätzliche Betreuungsangebote bieten zu können.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere schuldhaft vereinsschädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, nachdem trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses der Rückstand nicht ausgeglichen wird. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied in der Versammlung Gelegenheit zu geben, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der Versammlung zu verlesen.
§ 5 - Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
sowie weitere aus dieser Satzung oder den gesetzlichen Vorschriften folgende Aufgaben.
2. Jedes volljährige Mitglied / Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
3. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 8 - Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.
2. Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf das Datum der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie ist auf Antrag eines Mitglieds zu ergänzen, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungsdatum dem Vorstand vorliegt. Verspätete Ergänzungsanträge, auch solche, die erstmals in der Versammlung gestellt werden, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Stimmmehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt; dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, Mitgliedsbeitragsänderungen oder Vereinsauflösung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 9 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereins benötigt eine Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet als zweiter Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
5. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung ins Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 - Online Versammlung
Sollte aufgrund höherer Gewalt (Pandemie, Versammlungsverbot etc.) eine Präsenzmitgliederversammlung nicht möglich sein so kann eine Online-Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Für die Online-Mitgliederversammlung gelten die Regelungen der §§ 8, 9 entsprechend.
1. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
2. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
§ 11 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
geschäftsführenden Vorstand
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
erweiterten Vorstand
- dem Kassenwart/Schatzmeister
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den geschäftsführenden Vorstand (dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden) gemeinschaftlich vertreten.
3. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsämter ausüben. Die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft zieht das Ende der Vorstandsmitgliedschaft nach sich.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB und führt dessen Geschäfte. Er hat ins-besondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung
der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts
- Aufnahme neuer Mitglieder
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mindestens dreitägiger Ladungsfrist schriftlich oder fernmündlich einberufen werden, mit einfacher Mehrheit. Die Mitteilung einer Tagesordnung mit der Einladung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter wenigstens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 12 - Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 - Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
2. Gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den American Football und Cheerleading Verband NRW (AFCV NRW e.V.). Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Kinder- und Jugendarbeit im Verband AFCV NRW e.V. zu verwenden.
4. Vorstehendes gilt auch für den Fall der Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins.
§ 14 – Mitgliedschaft im Landesverband AFCVNRW
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landesverband AFCV NRW e.V. an.
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